Die Ländernotarkasse stellt die Versorgung der Notarinnen und Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen sicher (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO).
Hierfür hat die Ländernotarkasse eine Versorgungssatzung erlassen, die sich an den Versorgungsregelungen des Beamten- und Richterrechtes orientiert, ohne diese vollständig zu übernehmen.
Altersruhegehalt
Notarinnen und Notare amtieren grundsätzlich bis zum Ende des Monats, in dem sie ihr siebzigstes Lebensjahr vollenden (§ 48a BNotO). Mit Erreichen der sogenannten Regelaltersgrenze ist die Amtsinhaberin bzw. der Amtsinhaber jedoch berechtigt, bereits vor Vollendung dieses Lebensjahres bei Niederlegung seines Amtes ein Altersruhegehalt zu beziehen. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Abweichungen gelten für Notarinnen und Notare, die vor dem Jahre 1964 geboren worden sind.
Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt durch die von den Notarinnen und Notaren erhobenen Abgaben. Die Versorgungsleistungen werden demzufolge von den Berufsträgern selbst und ohne staatliche Beteiligung finanziert.
Sonstige Versorgungsleistungen
Neben der Versorgung im Alter ist die Ländernotarkasse auch mit der Erbringung weiterer Versorgungsleistungen betraut.
Dies betrifft insbesondere:
- Ruhegehalt bei Vorruhestand,
- Ruhegehalt bei Amtsunfähigkeit,
- Unfallruhegehalt der Notarassessorinnen und Notarassessoren,
- Versorgung der Hinterbliebenen (Witwen und Witwer sowie Waisen),
- Leistungen der Beihilfe für Notarassessorinnen und Notarassessoren.