Ist das Amt einer hauptamtlichen Notarin bzw. eines hauptamtlichen Notars (z.B. durch Niederlegung des Amtes) erloschen, wird für diese Amtsstelle in der Regel bis zur Wiederbesetzung eine Notariatsverwalterin bzw. ein Notariatsverwalter bestellt. Diese(r) führt die Amtsgeschäfte fort und sorgt so bis zur Wiederbesetzung für ein Aufrechterhalten der Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen.
Durch die Bestellung einer Notariatsverwalterin bzw. eines Notariatsverwalters kann auch den Notarinnen und Notaren, die das Amt vorübergehend zur Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen niedergelegt haben, die Notarstelle bis zur erneuten Bestellung erhalten werden.
Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch die Ländernotarkasse
Die Notariatsverwalterin bzw. der Notariatsverwalter führt die Amtsgeschäfte im eigenen Namen, jedoch de facto auf Rechnung der Ländernotarkasse.
Zwar ist die Notariatsverwalterin bzw. der Notariatsverwalter grundsätzlich unmittelbar Gläubiger und Schuldner aller Forderungen, die aus der Führung der Amtsgeschäfte erwachsen. Die Ländernotarkasse gleicht jedoch einen etwaigen Verlust, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, aus und vereinnahmt etwaige Gewinne.
Unterstützung und Beratung der Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter sowie bei Amtsübergabe
Die Ländernotarkasse unterstützt darüber hinaus auch die Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter sowie die angehenden Notarinnen und Notare bei der Übernahme ihres Amtes von ihrem Amtsvorgänger. Durch diese Beratung und Unterstützung erleichtert die Ländernotarkasse die Amtsübernahme für alle Beteiligten unter Berücksichtigung der Interessen der Amtsvorgänger, Amtsnachfolger, Notarmitarbeitenden und Mandantinnen und Mandanten.