Grafisch dargestellter Text: Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Grafisch dargestellter Text: Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Die von den Notarinnen und Notaren für ihre Amtsgeschäfte zu erhebenden Gebühren sind gesetzlich festgelegt. Maßgeblich ist das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

Kostenprüfung durch die Ländernotarkasse

Notarinnen und Notare sind verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zu erheben. Die Ländernotarkasse stellt durch die Kostenprüfungen sicher, dass diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Alle Notarstellen im Kassenbereich und deren Kostenrechnungsstellung werden hierzu in regelmäßigen Abständen geprüft. Diese Prüfungen sichern die gesetzlich angeordnete gleichmäßige Erhebung und den tatsächlichen Einzug der Notarkosten.

Beratung der Notarinnen und Notare sowie Abgabe von Stellungnahmen zum Kostenrecht

Die Ländernotarkasse berät zudem die Notarinnen und Notare bei der Anwendung des Kostenrechtes. 

Sie wird des Weiteren in allen Verfahren mit Streit über Notarkostenrechnungen von den Gerichten gehört (§ 128 GNotKG).

Des Weiteren ist der Ländernotarkasse von den verschiedenen Landesjustizverwaltungen des Kassenbereiches die Aufgabe übertragen worden, auf Anfrage durch Gerichte oder sonstige Behörden notarkostenrechtliche Gutachten zu erstellen (vgl. § 113 Abs. 5 BNotO).