Grafisch dargestellter Text: Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

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Notarinnen und Notare sind gemäß § 19a BNotO verpflichtet, zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die aus der notariellen Tätigkeit resultieren, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Ländernotarkasse hat deshalb für die in ihrem Bereich tätigen Notarinnen und Notare eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen (§ 113 Abs. 3 Nr. 3 BNotO).

Die Versicherung schützt nicht nur die Notarinnen und Notare, sondern auch Notarvertreterinnen und Notarvertreter, Notariatsverwalter und -verwalterinnen sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren. Darüber hinaus werden durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch die Angestellten der Notarinnen und Notare geschützt, wenn sie in Sachen des Amtsträgers als bevollmächtigte Vertreter auftreten.

Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung

Neben der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird außerdem eine sogenannte Vertrauensschadenversicherung unterhalten. Diese deckt durch vorsätzliche Handlungen bzw. wissentliche Pflichtverletzungen verursachte Schäden ab.