Grafisch dargestellter Text: Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Grafisch dargestellter Text: Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Notarinnen und Notare betreuen ihre Mandantinnen und Mandanten in besonders sensiblen Rechtsbereichen wie zum Beispiel dem Immobilienrecht, dem Familien- und Erbrecht sowie dem Gesellschaftsrecht.

In einigen strukturschwächeren Gebieten des Kassenbereiches wäre das Erbringen dieser notariellen Leistungen jedoch ohne eine Ergänzung des Einkommens für den Amtsinhaber nicht möglich. Zu den Aufgaben der Ländernotarkasse gehört daher die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notarinnen und Notare (§ 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO). Diese Ergänzung stellt eine ausreichende Versorgung auch an den Notarstellen sicher, an denen kein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet werden kann.

Die nähere Ausgestaltung der Einkommensergänzung wird durch die Ländernotarkasse in ihrer Satzung festgelegt (§ 113 Abs. 19 Satz 1 BNotO). Die Satzung der Ländernotarkasse bestimmt insoweit, dass das Berufseinkommen der Notarinnen und Notare, deren Einkommen hinter dem eines Richters am Amtsgericht in der ersten Erfahrungsstufe zurückbleibt, um den Unterschiedsbetrag ergänzt wird.

Artikel 2 der Hauptsatzung
(1) Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 im Freistaat Sachsen in der ersten Stufe und mit gleichem Familienstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages. Einkommensergänzung wird nicht mehr gewährt, wenn der Notar die für ihn geltende Regelaltersgrenze gemäß der Versorgungssatzung erreicht hat. In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat der Ländernotarkasse auf Antrag nach Anhörung der zuständigen Landesjustizverwaltung die weitere Gewährung von Einkommensergänzung beschließen.

Ein weiterer Bestandteil der Einkommensergänzung liegt in der Gewährung von Darlehen an Standesangehörige.

Die Ländernotarkasse kann – ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht – an Notarinnen und Notare, die erstmals im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse ernannt worden sind, Darlehen als allgemeine Liquiditätshilfe sowie als Einrichtungsdarlehen zur Ausstattung des Büros vergeben. 

Die Einzelheiten zur Vergabe und zu den Konditionen der Darlehensvergabe hat die Ländernotarkasse in ihrer Einkommensergänzungssatzung niedergelegt.