Die Notarinnen und Notare des Kassenbereiches sind auf Landesebene jeweils in einer Notarkammer organisiert. Die jeweilige Notarkammer vertritt dabei die in ihr zusammengeschlossenen Notarinnen und Notare (§ 67 Abs. 1 BNotO).
Bereitstellung der Haushaltsmittel
Die Ländernotarkasse stellt den Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die für ihre Tätigkeit notwendigen Haushaltsmittel bereit. Dies hat den Vorteil einer Kostenreduzierung, denn statt fünf verschiedener Erhebungsverfahren wird ein einheitlicher Einzug im Rahmen der Abgabenabführung vorgenommen. Die Ländernotarkasse trägt damit zu einer effizienten Standesarbeit bei.
Beratung der Notarkammern bei der Planung ihres Haushaltes
Die Haushaltshoheit, d.h. die Planung des einzelnen Kammerhaushalts und dessen Höhe, steht in alleiniger Entscheidungskompetenz der Kammern bzw. der Kammerversammlung, die den Haushaltsplan feststellt. Ein Beirat, der vom Präsidenten der Ländernotarkasse geleitet wird, berät zuvor über die einzelnen Haushalte, um ein ausgeglichenes Ausgabenverhalten sicherzustellen (§ 113 Abs. 16 BNotO).