Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Ländernotarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Die Ländernotarkasse ist für die Fortbildung der Notarinnen und Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten zuständig, § 113 Abs. 3 Nr. 4 BNotO. Es werden beispielsweise zentrale Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt, ein Praxishandbuch für das Notariat (Leipziger Kostenspiegel) und eine Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ) herausgegeben.

Weiter ist die Ländernotarkasse zuständige Stelle i.S. des Berufsbildungsgesetzes und damit verantwortlich für die Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten sowie - in Zusammenarbeit mit der HWR Berlin - für die Fortbildung zum Leitenden Notarmitarbeiter.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten:

1. Welche Erwartungen habe ich an meinen zukünftigen Beruf?

Die Tätigkeit der/des Notarfachangestellten sollte für Sie in Betracht kommen, wenn Sie folgende Erwartungen an Ihren zukünftigen Beruf haben:

  • Sie streben eine abwechslungsreiche Bürotätigkeit an.
  • Sie suchen den Umgang mit Menschen und mit moderner Bürotechnik.
  • Sie legen Wert auf eine verantwortungsvolle Tätigkeit, bei der Sie weitgehend selbstständig arbeiten können.
  • Sie möchten anderen helfen.
2. Was erwartet mich im Notariat?

Notarinnen und Notare betreuen Menschen in wichtigen und oft komplizierten Rechtsangelegenheiten. Beispielsweise beim Hauskauf, Testament, Ehevertrag oder bei der Unternehmensgründung. Der Tätigkeitsbereich der Notarinnen und Notare ist also weit gespannt. Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes und üben staatliche Funktionen aus. Sie müssen ihre Klienten unparteiisch beraten. Insofern unterscheiden sich Notarin bzw. Notar und Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt. In vielen Fällen ist die Einschaltung der Notarin bzw. des Notars gesetzlich vorgeschrieben. Sie bzw. er berät, entwirft und beurkundet Verträge. Dadurch soll verhindert werden, dass es zwischen den Beteiligten über die beurkundete Angelegenheit später zum Streit kommt. Zudem hilft die Notarin bzw. der Notar den Klienten bei der häufig schwierigen Abwicklung ihrer Angelegenheiten bei Behörden und Gerichten.

Qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Notarin bzw. den Notar bei dessen vielfältigen Aufgaben. Durch gute Vorbereitung können sie die Beurkundung und spätere Abwicklung von Verträgen erleichtern. Dazu beschaffen sie Informationen von den Klienten und bereiten den Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten vor. Im Notariat bereiten sie die Urkunden vor, sorgen für deren Registrierung und verwalten die Akten. Nach Erledigung des Geschäfts berechnen sie die Gebühren und überwachen die Zahlung. Notarinnen und Notare sind also keine Einzelkämpfer. Sie arbeiten im Team - zusammen mit Notarfachangestellten.

Der Beruf der Notarin bzw. des Notars wird im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse, also in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in den meisten anderen Bundesländern in der Form des hauptberuflichen Notariats ausgeübt. Daneben gibt es in anderen Bundesländern das Anwaltsnotariat, bei dem der Notarberuf als zweiter Beruf von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ausgeübt wird. In Baden-Württemberg besteht zudem noch ein Beamtennotariat. Notarinnen und Notare üben ihren Beruf entweder allein oder in Sozietät mit einem Kollegen aus. Dabei gibt es regionale Unterschiede. Statistisch beschäftigt eine hauptberufliche Notarin bzw. ein hauptberuflicher Notar drei bis sechs Notarfachangestellte. Die Größe der Notariate hat u.a. Einfluss auf Arbeitsteilung und Spezialisierung der Notarfachangestellten.

3. Welche Schulbildung brauche ich?

Der Beruf der bzw. des Notarfachangestellten steht Bewerberinnen und Bewerbern mit Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur offen. Wichtiger als der Schulabschluss ist aber die Leistung am Arbeitsplatz. Ob Sie sich dort bewähren, hängt vor allem von Ihrer Einsatzbereitschaft ab. Die konkrete Einstellungspraxis ist jedoch in den Notariaten sehr unterschiedlich. Auskünfte erhält man bei dem Notar / der Notarin vor Ort, deren Kontaktdaten über die Internetseite „www.notar.de“ ermittelt werden können.

4. Welche Fähigkeiten sind wichtig?

Im Mittelpunkt der notariellen Tätigkeit steht immer der Mensch. Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden ist ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen.

Zum einen geht es bei der notariellen Tätigkeit häufig um das wesentliche Vermögen der Klienten. Zum anderen ist die Rechtslage für die Klienten oft ein "Buch mit sieben Siegeln". Es kommt bei der Tätigkeit daher sowohl auf die inhaltliche Sorgfalt als auch auf das Gespür für den richtigen (persönlichen und telefonischen) Umgang mit Menschen an.

Der Umgang mit Rechtsvorschriften und notariellen Verträgen setzt ein gutes Gefühl für die deutsche Sprache voraus. Gefragt sind eine sichere Rechtschreibung und ein allgemeines Interesse an Rechtsfragen.

Auch logisches Denken, Büroorganisation und der Umgang mit Computern sollte Ihnen Spaß machen.

Für das Jurastudium werden als Qualifikationsmerkmale oft Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache genannt. In gewisser Weise gilt das auch für den Beruf der bzw. des Notarfachangestellten.

5. Wie lange dauert die Ausbildung und wie läuft sie ab?

Die Ausbildung dauert drei Jahre, kann aber verkürzt werden, wenn wegen einer früheren Ausbildung eine einschlägige berufliche Grundbildung vorliegt oder aus sonstigen Gründen die Ausbildung voraussichtlich in kürzerer Zeit erfolgreich beendet werden kann. Eine automatische Anrechnung von Schulabschlüssen auf die Ausbildungsdauer findet nicht statt, ohne sonstige Zusatzqualifikation genügt auch nicht das Abitur allein als Grund einer Ausbildungszeitverkürzung. Bei besonders guten Leistungen in der Ausbildung kann die Abschlussprüfung vorgezogen werden. Die Ausbildung kann andererseits verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde oder das Ausbildungsziel innerhalb der Ausbildungszeit voraussichtlich nicht erreicht wird. Eventuelle Fördermöglichkeiten können bei der Ausbildungsabteilung der Ländernotarkasse erfragt werden; die Kontaktdaten befinden sich am Ende der Seite.

Die Ausbildung erfolgt dual im Ausbildungsnotariat und in der Berufsschule. Der Berufsschulunterricht findet zentral im Wege der Blockbeschulung statt. Die Berufsschulstandorte im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse sind Burg (bei Magdeburg), Dresden und Schwerin.

Der Berufsschulunterricht ist in 14 Lernfelder gegliedert, welche auf die drei Lehrjahre verteilt sind. Im ersten Lehrjahr lernen die Auszubildenden neben der Organisation von Arbeitsabläufen vor allem, wie vertragsrechtliche Regelungen bei der Vorbereitung und Abwicklung von notariell beurkundeten Verträgen angewendet werden. Im zweiten Lehrjahr steht unter anderem das Kennenlernen der notariellen Dienstordnung sowie der beurkundungsrechtlichen Vorschriften im Vordergrund. Zudem werden bereits Kauf- und Überlassungsverträge für Grundstücke vorbereitet und abgewickelt. Im dritten Lehrjahr werden schließlich Beurkundungen in allen relevanten Rechtsgebieten (Familienrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht) vorbereitet und abgewickelt. Die Auszubildenden erstellen zudem Kostenrechnungen.

Zu Beginn des zweiten Lehrjahres ist eine Zwischenprüfung in den Prüfungsbereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung zu absolvieren. Sie wird zentral von der Ländernotarkasse an der jeweiligen Berufsschule abgenommen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die – ebenfalls für alle Notarfachangestellten im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse einheitliche – Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus insgesamt fünf Prüfungsbereichen. In den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Leistungsprozesse, Rechtsanwendung im Notarbereich, Kosten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Im Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung wird mit dem Prüfling ein 15-minütiges fallbezogenes Fachgespräch geführt.

6. Wann beginnt die Ausbildung?

Die Ausbildung sollte spätestens am 01.09. eines Jahres beginnen, damit die Teilnahme am gesamten Berufsschulunterricht gewährleistet ist.

7. Ist die Vereinbarung einer Probezeit zulässig?

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).

8. Wie viel verdiene ich als Azubi ungefähr?

Den Auszubildenden steht eine angemessene, grundsätzlich frei verhandelbare Vergütung zu. Die Ländernotarkasse gibt dazu jährlich eine Empfehlung heraus, die sich (mit einem maximalen Abschlag von 10%) am TVAöD orientiert. Seit dem 14.12.2023 werden von der Ländernotarkasse folgende Bruttomonatsbeträge als Mindestvergütung empfohlen: 1.096,43 Euro im ersten, 1.141,38 Euro im zweiten und 1.182,62 Euro im dritten Lehrjahr. Je nach Ort und Notarin bzw. Notar sind sowohl geringere, wie auch höhere Vergütungsbeträge möglich und üblich.

9. Welche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten gibt es?

Nach Abschluss der Ausbildung sind Notarfachangestellte als qualifizierte Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter verantwortlich tätig. Ständige Fortbildung ist unerlässlich in einem Beruf, der mit dem sich stets weiterentwickelnden Rechtssystem zu tun hat. Fortbildungsseminare für die Notariatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter werden regelmäßig sowohl regional von den Notarkammern der Länder bzw. den jeweiligen Notarbünden, wie auch zentral in Leipzig von der Ländernotarkasse angeboten. Grundsätzlich drei Jahre nach erfolgreichem Berufsabschluss, wenn also schon einige Praxiserfahrung gesammelt ist, besteht z.Z. die Möglichkeit zur Teilnahme an einem von der Ländernotarkasse A.d.ö.R. in Zusammenarbeit mit dem Fernstudieninstitut der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin angebotenen Fernstudienkurs. Der Kurs als solcher (mit Präsenzunterrichtszeiten in Leipzig und teilweise in Hamburg) ist für die Studierenden im Zuständigkeitsgebiet der Ländernotarkasse kostenfrei. Er läuft über eine Zeit von zwei Jahren und berechtigt nach Bestehen einer Abschlussprüfung zum Tragen der Berufsbezeichnung des „Leitenden Notarmitarbeiters“ bzw. der „Leitenden Notarmitarbeiterin“. Von der Zulassungsvoraussetzung der mindestens dreijährigen Berufspraxis kann bei besonderer fachlicher Qualifikation im Einzelfall abgewichen werden.

Wer Verantwortung trägt, genießt Vertrauen und Ansehen. Dem angemessen ist auch das Gehalt. Auch in Wirtschaft und Verwaltung, bei Banken und im Immobiliengewerbe sind Notarfachangestellte begehrt. Notarfachangestellte genießen wegen ihrer fachlichen und menschlichen Kompetenzen Anerkennung über die Grenzen des Berufsstands hinaus.

1. Gesetzliche Regelungen

Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist.

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPatAusbV) vom 29.08.2014 (BGBl. 2014 I, 1490), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist.

Prüfungsordnung der Ländernotarkasse für den Ausbildungsberuf des Notarfachangestellten/der Notarfachangestellten vom 01.04.1996, zuletzt geändert am 04.11.2015.

Für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist.

2. Einstellung

a) Einstellungstermin

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Berufsausbildung und des Berufsschulunterrichts zu gewährleisten, sollten die Auszubildenden spätestens bis zum 1. September eines jeden Jahres eingestellt werden.

b) Ausbildungsberuf

Nach § 4 Abs. 3 BBiG dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist der einzige anerkannte Ausbildungsberuf der Beruf der bzw. des Notarfachangestellten.

c) Vertrag

Gemäß § 10 BBiG ist mit der bzw. dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. Diesem müssen die Bestimmungen der §§ 10 ff. BBiG zugrunde liegen. Der von der Ländernotarkasse ausgearbeitete Mustervertrag entspricht diesen Bestimmungen.

Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages hat die ausbildende Notarin bzw. der ausbildende Notar nach § 36 BBiG die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das bei der Ländernotarkasse geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unter Beifügung von drei Ausbildungsverträgen, einer Kopie des letzten Schulzeugnisses, einer Kopie der schriftlichen Anmeldung an der zuständigen Berufsschule und - bei Jugendlichen - eines ärztlichen Attestes nach dem JArbSchG zu beantragen.

3. Ausbildung durch die Notarin bzw. den Notar (Ausbildungsplan)

Die Pflichten der ausbildenden Notarin bzw. des ausbildenden Notars ergeben sich aus § 14 BBiG in Verbindung mit der Ausbildungsverordnung.

Gemäß § 5 Abs. 2 ReNoPatAusbV hat die ausbildende Notarin bzw. der ausbildende Notar für die Auszubildende bzw. den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Bei der Aufstellung des individuellen Ausbildungsplanes sind vor allem die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu beachten.

4. Berufsschule

Der Berufsschulunterricht findet im Wege der Blockbeschulung statt.

Es stehen folgende Berufsschulen für die Ausbildung zur bzw. zum Notarfachangestellten zur Verfügung:

  • Regionales Berufliches Bildungszentrum Schwerin – Wirtschaft und Verwaltung
  • Berufsbildende Schulen Burg
  • Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft Dresden

Die Ausbildungsnotarin bzw. der Ausbildungsnotar ist verantwortlich für die Anmeldung seiner bzw. seines Auszubildenden an der zuständigen Berufsschule.

5. Berichtsheft

Gemäß § 5 Abs. 3 ReNoPatAusbV hat die bzw. der Auszubildende während der Ausbildungszeit einen schriftlichen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen. In diesem hat sie bzw. er die von ihr bzw. ihm ausgeführten Tätigkeiten stichwortartig aufzuzeichnen. Die Ausbildungsnotarin bzw. der Ausbildungsnotar hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Eine Bewertung des Berichtsheftes findet nicht statt. Jedoch ist die Vorlage des ordnungsgemäß geführten Berichtsheftes Voraussetzung für die Zulassung zur Notarfachangestelltenprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und § 11 Nr. 2 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der bzw. des Notarfachangestellten.

6. Prüfungen

Es sind folgende Prüfungen abzulegen:

a) Zwischenprüfung:

Gemäß § 6 ReNoPatAusbV ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, § 11 Nr. 2 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der bzw. des Notarfachangestellten Zulassungsvoraussetzung für die Notarfachangestelltenprüfung und wird am Anfang des 2. Ausbildungsjahrs an den Berufsschulen abgelegt. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung durch die Ausbildungsnotarin bzw. den Ausbildungsnotar ist nicht erforderlich. Alle im Verzeichnis geführten Auszubildenden des jeweiligen 2. Lehrjahres werden von der Ländernotarkasse über die Ausbildungsnotariate über den Ablauf und den Termin der Zwischenprüfung informiert.

b) Notarfachangestelltenprüfung:

Alle mit der Notarfachangestelltenprüfung zusammenhängenden Fragen sind in der Prüfungsordnung der Ländernotarkasse für den Ausbildungsberuf der bzw. des Notarfachangestellten geregelt. Die Ländernotarkasse gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen allen Notarinnen und Notaren im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse rechtzeitig bekannt.

7. Auskünfte

Gemäß § 71 Abs. 4 BBiG ist die Ländernotarkasse in ihrem Tätigkeitsbereich „zuständige Stelle“ i. S. des BBiG für alle Fragen, die die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Auszubildenden im Notarfachangestelltenberuf betreffen. 

Anfragen können an die Ausbildungsabteilung der Ländernotarkasse unter folgenden Rufnummern gerichtet werden:

Frau Getenger: 0341/59081-18

Herr Gruhne: 0341/59081-19

1.

Die Ländernotarkasse führt regelmäßig einen Fortbildungslehrgang für Notargehilfen, Notarfachangestellte und sonstige besonders qualifizierte, praxiserfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notariate durch. Die Maßnahme richtet sich vornehmlich an Angestellte aus dem Bereich des hauptberuflichen Notariats der neuen Bundesländer, sieht aber in begrenztem Umfang auch die externe Teilnahme vor. Nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung mit der Hamburgischen Notarkammer vom 07.10.2010 sind insbesondere Notarfachangestellte aus dem Bereich der Hamburgischen Notarkammer angesprochen. Nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Fortbildungsmaßnahme sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Beschäftigungsnotarin bzw. einem Beschäftigungsnotar im Kammerbereich der Hamburgischen Notarkammer befugt, die Berufsbezeichnung einer „Notarreferentin“ bzw. eines „Notarreferenten“ zu führen. Erfolgreiche Teilnehmer aus anderen Kammerbereichen erhalten die Berufsbezeichnung einer „Leitenden Notarmitarbeiterin“ bzw. eines „Leitenden Notarmitarbeiters“.

2.

Zweck der Fortbildung ist es, durch Vertiefung der bisherigen Kenntnisse und Fertigkeiten, Mitarbeitenden, die sich bereits zuvor durch besonders gute Leistungen hervorgehoben haben, derart weiterzuqualifizieren, dass durch sie eine Unterstützung der Notarin bzw. des Notars auf allen Gebieten der Notarpraxis - im organisatorischen wie im Bereich der selbständigen Urkundsvorbereitung - möglich wird. Ergänzend hierzu soll das Verantwortungsbewusstsein dieser Mitarbeitenden im Notariat im Hinblick auf die Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege und das notarielle Standesrecht gefestigt werden.

3.

Teilnahmeberechtigt sind alle fachlich hinreichend qualifizierten Mitarbeitenden, die bei einem deutschen Notar beschäftigt sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen grundsätzlich die Notargehilfenprüfung oder die Notarfachangestelltenprüfung absolviert haben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Fortbildungsmaßnahme müssen zudem nach ihrer Abschlussprüfung zum Notargehilfen bzw. Notarfachangestellten grundsätzlich mindestens drei Jahre notarspezifisch tätig gewesen sein.

Ausnahmen von dieser Voraussetzung sind möglich, wenn es sich um Notariatsmitarbeitende handelt, die - ohne Notargehilfin/Notargehilfe oder Notarfachangestellte/Notarfachangestellter zu sein - durch entsprechende Berufspraxis, mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der Rechtspflege und hiervon mindestens drei Jahre im hauptberuflichen Notariat, gleichwertige Kenntnisse erworben haben oder nachweisbar besondere juristische Qualifikationen mit Bezug zur vorsorgenden Rechtspflege besitzen und über eine Berufspraxis von mindestens drei Jahren im hauptberuflichen Notariat verfügen. Auf das Erfordernis einer mindestens dreijährigen Berufspraxis in einem Notariat kann nur bei besonderer fachlicher Qualifikation und im Einzelfall verzichtet werden.

4.

Inhaltlicher Aufbau und zeitlicher Ablauf der Fortbildungsmaßnahme zur Leitenden Notarmitarbeiterin bzw. zum Leitenden Notarmitarbeiter sowie der zu vermittelnde Lehrstoff richten sich nach dem Lehrplan, der Studienordnung sowie der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Fortbildungslehrgang „Leitender Notarmitarbeiter“. Für Hamburg gelten eigene, inhaltlich parallele Bestimmungen.

Der Fortbildungslehrgang besteht aus vier Selbststudienphasen, während derer vier Einsendeaufgaben zu lösen sind. Weiterhin sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vier Wochenkurse (sog. Präsenzphasen) mit jeweils anschließender Klausur und die Abschlussprüfung zu absolvieren.

Das Bestehen der Einsendeaufgabe ist Voraussetzung für die Teilnahme an der darauffolgenden Präsenzphase. Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Präsenzphase ist die Teilnahme an der vorhergehenden Präsenzphase und das erfolgreiche Ablegen der diese abschließende Klausur. Die Teilnahme an der Präsenzphase ist Voraussetzung für die Zulassung zur Klausur am Ende der Präsenzphase. Das Ergebnis sämtlicher Einsendeaufgaben und Präsenzphasenabschlussklausuren fließt als Vornote bei der Bildung der Lehrgangsgesamtnote ein. Wird eine Einsendeaufgabe oder mehr als eine der Präsenzphasenklausuren nicht bestanden, kann der Teilnehmende den Fortbildungslehrgang im darauffolgenden Jahr unter Wiederholung der nicht bestandenen Klausuren bzw. Einsendearbeit fortsetzen. Versäumt ein Teilnehmender eine Präsenzphase, kann er den Lehrgang ebenfalls im folgenden Jahr fortsetzen; krankheitsbedingtes Fehlen wird berücksichtigt.

Während des Lehrgangs ist die praktische Betätigung und Ausbildung im Notariat, die durch die Beschäftigungsnotarin bzw. den Beschäftigungsnotar von Anbeginn an zu fördern und zu überwachen ist, weiter auszubauen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist daher an der Fortbildungsvereinbarung beteiligt.

Hinsichtlich der Erstellung der Lehrbriefe und der pädagogischen Fortentwicklung des Fernlehrgangs kooperieren die Hamburgische Notarkammer und die Ländernotarkasse mit der Beuth Hochschule für Technik Berlin (Fernstudieninstitut). Referentinnen und Referenten sind erfahrene Professoren und Lehrbeauftragte der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht sowie Notarinnen und Notare und im Kostenrecht spezialisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ländernotarkasse: Prof. Böttcher (Liegenschaftsrecht), Notarin Dr. Fahl (Amts- und Beurkundungsrecht), Prof. Lukoschek (Erbrecht), RiAG Prof. Ries (Handels-/Gesellschaftsrecht), Prof. Sonnenfeld (Familienrecht), Dipl.-Rpfl. (FH) Wudy (Kostenrecht).

5.

Einschließlich Vorbereitungszeit auf die Abschlussprüfung dauert der Lehrgang zwei Jahre, beginnend mit der Zulassung zum Fortbildungslehrgang durch die Ländernotarkasse (bzw. Hamburgische Notarkammer). Die Zulassung zum Fortbildungslehrgang sowie die Teilnahme an der Abschlussprüfung setzt eine Beschäftigung bei einer Notarin bzw. einen Notar voraus. Der Fernlehrgang ist grundsätzlich ohne zeitliche Unterbrechung abzuleisten.

Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer am Fortbildungslehrgang soll nach Zurücklegen der zweijährigen Fortbildung die nächstmögliche Abschlussprüfung zur Leitenden Notarmitarbeiterin bzw. zum Leitenden Notarmitarbeiter ablegen. Hierzu muss sie bzw. er nachweisen können, dass sie bzw. er regelmäßig an dem Lehrgang teilgenommen hat und nach Maßgabe von Studien- und Prüfungsordnung die Präsenzphasenklausuren und Einsendeaufgaben den Anforderungen entsprechend bestanden hat.

6.

Für die Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Bereich der Ländernotarkasse ist die Ausbildungsabteilung der Ländernotarkasse, Springerstraße 8, 04105 Leipzig, Tel: 0341/59081-18 und -19 zuständig.

Die Bundesnotarkammer bietet in Kooperation mit der SRH Hochschule Heidelberg einen Hochschulstudiengang für Mitarbeitende im Notariat an. Der Studiengang wird unter dem Titel „Recht im Notariat (LL. B.)” zum Oktober 2024 erstmalig angeboten. Das Studium kann parallel zur Tätigkeit an einer Notarstelle absolviert werden und richtet sich gleichermaßen an besonders interessierte und motivierte Berufsanfängerinnen und -anfänger sowie an erfahrene Mitarbeitende.

Weitere Informationen finden sich auf dem von der BNotK herausgegebenen Merkblatt sowie auf der Webseite der SRH Hochschule Heidelberg unter folgendem Link: https://www.srh-hochschule-heidelberg.de/bachelor/recht-im-notariat-llb/


weitere Informationen

Kontakt

Ländernotarkasse A.d.ö.R
Springerstraße 8
04105 Leipzig

Telefon: 0341 / 590 81-0
E-Mail: info@laendernotarkasse.de

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