Die Ländernotarkasse nimmt vielfältige Aufgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung im Notariat wahr. Sie ist insbesondere für die Fortbildung der Notarinnen und Notare sowie der Notarassessorinnen und Notarassessoren zuständig und bietet hierzu vor allem Fortbildungsveranstaltungen im Bereich des Kostenrechts an. Darüber hinaus gibt sie mit dem Leipziger Kostenspiegel ein Praxishandbuch für das Notariat sowie die Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ) heraus.
Zugleich ist die Ländernotarkasse zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zur Notarfachangestellten beziehungsweise zum Notarfachangestellten.
Die berufliche Aufstiegsfortbildung im Notariat wurde bundesrechtlich neu geordnet. Mit dem Geprüften Berufsspezialisten beziehungsweise der Geprüften Berufsspezialistin für das Notariat (GeB) und dem Bachelor Professional im Notariat (BP) bestehen nun zwei eigenständige Fortbildungsabschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung. Die Ländernotarkasse wird die dazugehörigen Prüfungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchführen.
Nachfolgend finden Sie Informationen zur Berufsausbildung, zu den neuen Fortbildungsabschlüssen, zu externen Vorbereitungslehrgängen und zu den Prüfungen der Ländernotarkasse.
1. Welche Erwartungen habe ich an meinen zukünftigen Beruf?
Die Tätigkeit als Notarfachangestellte beziehungsweise Notarfachangestellter kommt insbesondere für Sie in Betracht, wenn Sie eine abwechslungsreiche Bürotätigkeit suchen, gern mit Menschen arbeiten, Interesse an rechtlichen Fragestellungen haben und Wert auf eine verantwortungsvolle Tätigkeit legen, bei der selbstständiges und sorgfältiges Arbeiten gefragt ist.
2. Was erwartet mich im Notariat?
Notarinnen und Notare betreuen Menschen und Unternehmen in wichtigen Rechtsangelegenheiten, etwa beim Kauf oder der Übertragung von Immobilien, bei Testamenten und Erbverträgen, Eheverträgen sowie bei Unternehmensgründungen und gesellschaftsrechtlichen Veränderungen. Als Träger eines öffentlichen Amtes sind sie zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Notarfachangestellte unterstützen die Notarin beziehungsweise den Notar bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung notarieller Vorgänge. Sie stehen im Kontakt mit Beteiligten, Behörden und Gerichten, bereiten Urkunden und Schriftverkehr vor, führen Akten und Verzeichnisse, begleiten den Vollzug von Urkunden und erstellen Kostenberechnungen. Die Tätigkeit verbindet rechtliche Fragestellungen mit Organisation, Kommunikation und moderner Büro- und Informationstechnik.
Im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse – Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – wird das Notaramt im hauptberuflichen Notariat ausgeübt. In anderen Bundesländern besteht daneben das Anwaltsnotariat.
3. Welche Schulbildung brauche ich?
Für die Ausbildung zur Notarfachangestellten beziehungsweise zum Notarfachangestellten ist gesetzlich kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben. Die Entscheidung über die Einstellung trifft die jeweilige Notarstelle. Wichtig sind insbesondere Zuverlässigkeit, sorgfältiges Arbeiten, gute sprachliche Fähigkeiten, Lernbereitschaft und Interesse an rechtlichen Zusammenhängen.
4. Welche Fähigkeiten sind wichtig?
Im Mittelpunkt der notariellen Tätigkeit stehen die Anliegen der Beteiligten. Deshalb sind Sorgfalt, Verantwortungsbewusstsein und ein freundlicher, sicherer Umgang mit Menschen besonders wichtig. Der Umgang mit Rechtsvorschriften und Urkunden setzt ein gutes Sprachgefühl und sichere Rechtschreibung voraus. Hilfreich sind außerdem logisches Denken, Organisationstalent, Interesse an rechtlichen Fragestellungen und ein sicherer Umgang mit digitalen Arbeitsmitteln.
5. Wie lange dauert die Ausbildung und wie läuft sie ab?
Die Ausbildung dauert regelmäßig drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Ausbildungszeit verkürzen. So können bestimmte berufliche Vorbildungen nach § 7 BBiG auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer nach § 8 BBiG auf gemeinsamen Antrag der beziehungsweise des Auszubildenden und der ausbildenden Notarin beziehungsweise des ausbildenden Notars verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in der kürzeren Zeit erreicht wird.
Bei guten Leistungen besteht außerdem die Möglichkeit, bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 45 Abs. 1 BBiG, dass die bisherigen Leistungen eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen; vor der Entscheidung werden die ausbildende Notarin beziehungsweise der ausbildende Notar und die Berufsschule angehört. Wird die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
In Ausnahmefällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag der beziehungsweise des Auszubildenden verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der beziehungsweise des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Die Ausbildung erfolgt dual in der Notarstelle und in der Berufsschule. Der Berufsschulunterricht wird im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse im Blockunterricht durchgeführt. Berufsschulstandorte bestehen insbesondere in Schwerin, Burg und Dresden.
Für Auszubildende aus Sachsen erfolgt die Beschulung im ersten Ausbildungsjahr je nach Einzugsgebiet an den Berufsschulen in Dresden, Leipzig oder Chemnitz. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr findet die gemeinsame Beschulung am Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft in Dresden statt. Die Zuordnung richtet sich nach dem sächsischen Teilschulnetzplan.
Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung in den Prüfungsbereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung statt. Die Abschlussprüfung umfasst die in der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Prüfungsbereiche. Nähere Informationen zu den Prüfungen enthält das nachfolgende Merkblatt.
6. Wann beginnt die Ausbildung?
Die Ausbildung sollte grundsätzlich spätestens zum 1. September eines Jahres beginnen, damit eine Teilnahme am vollständigen Berufsschulunterricht gewährleistet werden kann.
7. Ist die Vereinbarung einer Probezeit zulässig?
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
8. Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 BBiG ist von der Vergütungsempfehlung der Ländernotarkasse zu unterscheiden.
Die Ländernotarkasse empfiehlt seit dem 1. Mai 2026 folgende monatliche Bruttovergütungen: 1.231,43 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 1.276,38 Euro im zweiten Ausbildungsjahr und 1.317,62 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Die tatsächliche Vergütung wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart und kann je nach Ort und Notar bzw. Notarin höher oder niedriger sein.
9. Welche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten gibt es?
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bestehen vielfältige Möglichkeiten zur fachlichen Weiterentwicklung. Mit dem Geprüften Berufsspezialisten beziehungsweise der Geprüften Berufsspezialistin für das Notariat (GeB) und dem Bachelor Professional im Notariat (BP) bestehen zwei bundesrechtlich geregelte Fortbildungsabschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung. Beide Abschlüsse sind eigenständig; der GeB ist keine zwingende Voraussetzung für eine spätere Zulassung zum BP.
Weitere Informationen zu beiden Abschlüssen, zu den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen und zu den Prüfungen finden Sie in den nachfolgenden Bereichen dieser Seite. Daneben besteht mit dem Studiengang „Recht im Notariat (LL.B.)“ ein auf die notarielle Praxis ausgerichtetes Hochschulstudium.
1. Gesetzliche Regelungen
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259).
Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Gesetze im Internet - Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959).
ReNoPat-Ausbildungsverordnung – Gesetze im Internet - Prüfungsordnung der Ländernotarkasse für den Ausbildungsberuf des Notarfachangestellten/der Notarfachangestellten vom 1. April 1996, zuletzt geändert am 8. April 2026.
→ Prüfungsordnung Notarfachangestellter herunterladen (PDF) - Für minderjährige Auszubildende gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Gesetze im Internet
2. Einstellung und Eintragung
a) Einstellungstermin
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Berufsausbildung und des Berufsschulunterrichts zu gewährleisten, sollte das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich spätestens zum 1. September eines Jahres beginnen. Ein späterer Ausbildungsbeginn ist jedoch möglich. In diesem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Ländernotarkasse und der zuständigen Berufsschule, damit insbesondere die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Einstieg in den Berufsschulunterricht abgestimmt werden können.
b) Ausbildungsberuf
Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist der anerkannte Ausbildungsberuf für die notarielle Fachausbildung der Beruf der Notarfachangestellten beziehungsweise des Notarfachangestellten. Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten zusätzlich die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
c) Berufsausbildungsvertrag und Antrag auf Eintragung
Vor Beginn der Ausbildung schließen die ausbildende Notarin beziehungsweise der ausbildende Notar und die beziehungsweise der Auszubildende einen Berufsausbildungsvertrag. Für dessen Inhalt und Abfassung gelten die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere die §§ 10 und 11 BBiG. Die Vertragsabfassung kann nach Maßgabe des BBiG papiergebunden oder elektronisch erfolgen.
Das Berufsausbildungsverhältnis ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Ländernotarkasse einzutragen. Die Eintragung wird von der ausbildenden Notarin beziehungsweise dem ausbildenden Notar beantragt.
Für minderjährige Auszubildende gelten zusätzlich die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Insbesondere ist vor Aufnahme der Beschäftigung grundsätzlich eine ärztliche Erstuntersuchung erforderlich. Ist die beziehungsweise der Auszubildende nach Ablauf eines Jahres noch minderjährig, sind auch die gesetzlichen Vorgaben zur Nachuntersuchung zu beachten.
Die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen sowie weitere Hinweise zum Verfahren stellt die Ländernotarkasse bei der Antragstellung zur Verfügung.
3. Durchführung der Ausbildung
Die Pflichten der ausbildenden Notarin beziehungsweise des ausbildenden Notars ergeben sich insbesondere aus § 14 BBiG in Verbindung mit der ReNoPatAusbV.
Die Ausbildung ist planmäßig so durchzuführen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit vermittelt werden kann. Nach § 5 Abs. 2 ReNoPatAusbV ist auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildende beziehungsweise den Auszubildenden ein betrieblicher Ausbildungsplan zu erstellen.
Die erforderlichen Ausbildungsmittel sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Auszubildenden sind zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen anzuhalten und hierfür nach den gesetzlichen Vorgaben freizustellen.
4. Berufsschule
Der Berufsschulunterricht findet im Wege der Blockbeschulung statt. Im Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse bestehen Berufsschulstandorte insbesondere in Schwerin, Burg und Dresden.
Für Auszubildende aus Sachsen erfolgt die Beschulung im ersten Ausbildungsjahr je nach Einzugsgebiet an den Berufsschulen in Dresden, Leipzig oder Chemnitz. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr findet die gemeinsame Beschulung am Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft in Dresden statt. Die Zuordnung richtet sich nach dem sächsischen Teilschulnetzplan.
Die ausbildende Notarin beziehungsweise der ausbildende Notar ist für die Anmeldung der beziehungsweise des Auszubildenden an der zuständigen Berufsschule verantwortlich.
5. Ausbildungsnachweis
Der Ausbildungsnachweis ist während der Ausbildungszeit schriftlich oder elektronisch zu führen. Die ausbildende Notarin beziehungsweise der ausbildende Notar hat die ordnungsgemäße Führung regelmäßig zu überprüfen.
Die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweises gehört zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
6. Prüfungen
a) Zwischenprüfung
Gemäß § 6 ReNoPatAusbV ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie findet grundsätzlich am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst die Prüfungsbereiche Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung.
Eine gesonderte Anmeldung durch die ausbildende Notarin beziehungsweise den ausbildenden Notar ist nicht erforderlich. Die Ländernotarkasse informiert die im Verzeichnis geführten Auszubildenden über ihre Ausbildungsnotariate rechtzeitig über Termin und Ablauf der Zwischenprüfung.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung für die spätere Zulassung zur Abschlussprüfung.
b) Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung richtet sich nach der ReNoPat-Ausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung der Ländernotarkasse.
Die Ländernotarkasse gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen rechtzeitig bekannt. Die Anmeldung ist innerhalb der bekannt gegebenen Frist vorzunehmen.
Zu den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gehören insbesondere die Teilnahme an der Zwischenprüfung, die ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweises und die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
7. Auskünfte
Für Fragen zur Einstellung, Ausbildung und Prüfung steht die Ausbildungsabteilung der Ländernotarkasse zur Verfügung. Die Kontaktdaten werden am Ende der Seite ausgewiesen.
Der Geprüfte Berufsspezialist beziehungsweise die Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat (GeB) bildet die erste Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung. Der Abschluss richtet sich insbesondere an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und erweitern sowie notarielle Vorgänge zunehmend eigenständig und verantwortlich bearbeiten möchten.
Die Prüfung umfasst die Bereiche Liegenschafts- und Grundbuchrecht, Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Büroorganisation.
Die Form und Ausgestaltung der Prüfung sind durch die Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BSNotFPrV) bundesrechtlich vorgegeben.
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen von jeweils 180 Minuten. Die Aufgabenstellungen sind aus Situationen des beruflichen Alltags abzuleiten. Jede Prüfungsleistung hat einen anderen Schwerpunkt aus den Bereichen Liegenschafts- und Grundbuchrecht, Familien- und Erbrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Berufs- und Beurkundungsrecht sowie Kostenrecht werden nach den Vorgaben der Fortbildungsprüfungsverordnung jeweils in die Aufgabenstellungen einbezogen. Die Aufgaben müssen eine eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen; ausschließlich aus Antwort-Wahlaufgaben bestehende Prüfungen sind nicht zulässig.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem fallbezogenen Fachgespräch von etwa 20 Minuten auf Grundlage des Prüfungsbereichs Büroorganisation. Dabei können auch Inhalte aus den drei fachrechtlichen Prüfungsbereichen fallbezogen einbezogen werden.
Der vorgesehene Lernumfang beträgt in der Regel mindestens 400 Stunden. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
Zulassung zur Prüfung GeB
Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
| Vorbildung | + Erforderliche Berufspraxis |
|---|---|
| Abschluss als Notarfachangestellte/r oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r | keine zusätzliche Berufspraxis |
| Abschluss als Rechtsanwaltsfachangestellte/r oder Patentanwaltsfachangestellte/r | mindestens 1 Jahr nach Abschluss der Ausbildung |
| Abschluss in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildungsdauer | mindestens 2 Jahre nach Abschluss der Ausbildung |
| Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildungsdauer | mindestens 3 Jahre nach Abschluss der Ausbildung |
| mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte in einem fachverwandten Studium | mindestens 3 Jahre Berufspraxis |
| keine der vorgenannten Qualifikationen | mindestens 5 Jahre Berufspraxis |
Für die erforderliche Berufspraxis gilt: Sie muss wesentliche Bezüge zu den für den Berufsspezialisten maßgeblichen notariellen Tätigkeiten aufweisen. Dauer und Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Weitere Zugangsmöglichkeit: Auch Bewerberinnen und Bewerber, die keinen der vorgenannten Zugangswege erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft machen, eine vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben.
Rechtsgrundlage: § 2 BSNotFPrV.
Rechtsgrundlage und weitere Informationen
- Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BSNotFPrV) – amtliche PDF-Fassung verlinken.
- Schaubild „Aufstiegsfortbildungen im Notariat“ – PDF verlinken.
- Interner Sprunglink zum Reiter „Prüfungen durch die Ländernotarkasse“, soweit technisch umsetzbar.
Der Bachelor Professional im Notariat (BP) bildet die zweite Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung. Der Abschluss richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vertiefte fachliche Kenntnisse erwerben, komplexe notarielle Vorgänge bearbeiten sowie Fach- und Führungsaufgaben übernehmen möchten.
Die Prüfung umfasst die Bereiche Liegenschafts- und Grundbuchrecht, Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Büroorganisation sowie Führung und Zusammenarbeit.
Die Form und Ausgestaltung der Prüfung sind durch die Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV) bundesrechtlich vorgegeben.
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen von jeweils 240 Minuten. Die Aufgabenstellungen sind aus Situationen des beruflichen Alltags abzuleiten. Jede Prüfungsleistung hat einen anderen Schwerpunkt aus den Bereichen Liegenschafts- und Grundbuchrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Internationalem Privatrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Berufs- und Beurkundungsrecht sowie Kostenrecht werden nach den Vorgaben der Fortbildungsprüfungsverordnung jeweils in die Aufgabenstellungen einbezogen. Die Aufgaben müssen eine eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen; ausschließlich aus Antwort-Wahlaufgaben bestehende Prüfungen sind nicht zulässig.
Die mündliche Prüfung besteht aus zwei fallbezogenen Fachgesprächen von jeweils etwa 20 Minuten. Das erste Fachgespräch basiert auf dem Prüfungsbereich Büroorganisation, das zweite auf dem Prüfungsbereich Führung und Zusammenarbeit. In beiden Fachgesprächen können auch Inhalte aus den drei fachrechtlichen Prüfungsbereichen fallbezogen einbezogen werden.
Der vorgesehene Lernumfang beträgt in der Regel mindestens 1.200 Stunden. Der BP ist ein bundesrechtlich geregelter Fortbildungsabschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung. Er ist kein akademischer Hochschulabschluss.
Der vorherige Abschluss als Berufsspezialist (GeB) ist keine Voraussetzung für die Zulassung zum BP. Eine unmittelbare Zulassung ist möglich, wenn einer der gesetzlichen Zugangswege erfüllt ist.
Zulassung zur Prüfung (BP)
Der vorherige Abschluss als Berufsspezialist (GeB) ist keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelor Professional.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
| Vorbildung | + Erforderliche Berufspraxis |
|---|---|
| bestandene Prüfung zum Berufsspezialisten (GeB) | keine zusätzliche Berufspraxis |
| Abschluss als Notarfachangestellte/r oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r | keine zusätzliche Berufspraxis |
| Abschluss als Rechtsanwaltsfachangestellte/r oder Patentanwaltsfachangestellte/r | mindestens 1 Jahr nach Abschluss der Ausbildung |
| Abschluss in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildungsdauer | mindestens 2 Jahre nach Abschluss der Ausbildung |
| Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildungsdauer | mindestens 3 Jahre nach Abschluss der Ausbildung |
| mindestens 90 ECTS-Leistungspunkte in einem fachverwandten Studium | mindestens 2 Jahre darauffolgende Berufspraxis |
| keine der vorgenannten Qualifikationen | mindestens 5 Jahre Berufspraxis |
Für die erforderliche Berufspraxis gilt: Sie muss wesentliche Bezüge zu den für den Bachelor Professional maßgeblichen notariellen Tätigkeiten aufweisen. Dauer und Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Weitere Zugangsmöglichkeit: Auch Bewerberinnen und Bewerber, die keinen der vorgenannten Zugangswege erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft machen, eine vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben.
Rechtsgrundlage: § 2 BAProNotFPrV.
Rechtsgrundlage und weitere Informationen
- Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV) – amtliche PDF-Fassung verlinken.
- Schaubild „Aufstiegsfortbildungen im Notariat“ – PDF verlinken.
- Interner Sprunglink zum Reiter „Prüfungen durch die Ländernotarkasse“, soweit technisch umsetzbar.
Die Ländernotarkasse bietet selbst keine Vorbereitungslehrgänge auf die Prüfungen zum Berufsspezialisten (GeB) und zum Bachelor Professional (BP) an. Entsprechende Lehrgänge werden von verschiedenen externen Anbietern angeboten.
Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Angesichts des Umfangs und der Anforderungen der Prüfungen erscheint eine strukturierte Vorbereitung jedoch regelmäßig sinnvoll.
Die nachfolgende Übersicht dient ausschließlich der Information. Die Nennung eines Anbieters ist nicht mit einer Empfehlung, Anerkennung oder Qualitätsbewertung durch die Ländernotarkasse verbunden. Für Inhalt, Organisation, Teilnahmebedingungen, Termine und Kosten der Lehrgänge sind ausschließlich die jeweiligen Anbieter verantwortlich.
Die Teilnahmebedingungen eines Lehrgangsanbieters sind von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Fortbildungsprüfung zu unterscheiden.
| Anbieter | Angebot / Hinweis | Offizielle Zielseite |
|---|---|---|
| Akademie für Notarfachkräfte | GeB und BP | https://www.akademie-notarfachkraefte.de/ |
| Berliner Hochschule für Technik (BHT), Fernstudieninstitut | GeB und BP | https://www.bht-berlin.de/notarfachwirt |
| Deutsches Anwaltsinstitut e. V. – Fachinstitut für Notare | GeB | https://www.anwaltsinstitut.de/fortbildungen/?fachinstitute=Notare&mitarbeitende=on |
| Notarkammer Baden-Württemberg | GeB und BP; nach Auskunft des Anbieters derzeit nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Baden-Württemberg | https://www.notarkammer-bw.de/karriere/fortbildung |
Stand: August 2026. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.
Die Ländernotarkasse wird die Prüfungen zum Berufsspezialisten (GeB) und zum Bachelor Professional (BP) im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Kooperation mit der Notarkammer Berlin und der Hamburgischen Notarkammer durchführen.
Nach derzeitigem Planungsstand sollen die Prüfungen zum GeB regelmäßig im Herbst und die Prüfungen zum BP regelmäßig im Frühjahr stattfinden. Die Prüfungsorte sollen voraussichtlich zwischen Leipzig und Berlin wechseln. Die erste Prüfung zum GeB ist nach derzeitiger Planung für Herbst 2027 in Leipzig vorgesehen.
Im Rahmen der Kooperation können Prüfungsteilnehmende aus dem Zuständigkeitsbereich der Ländernotarkasse auch an einem Prüfungsort einer kooperierenden Stelle geprüft werden. Der Prüfungsort richtet sich daher nicht zwingend nach dem Wohn- oder Beschäftigungsort der zu prüfenden Person.
Die konkreten Prüfungstermine, Anmeldefristen, Prüfungsgebühren, Anmeldeformulare und weiteren organisatorischen Einzelheiten werden rechtzeitig auf dieser Seite veröffentlicht. Änderungen der derzeitigen Planung bleiben vorbehalten.
Aktuelle Planung
| Prüfung | Derzeitiger Stand |
| Berufsspezialist (GeB) | erste Prüfung voraussichtlich Herbst 2027 in Leipzig |
| Bachelor Professional (BP) | erster Prüfungstermin noch nicht veröffentlicht |
Der von der Ländernotarkasse angebotene Fortbildungslehrgang zum Leitenden Notarmitarbeiter beziehungsweise zur Leitenden Notarmitarbeiterin (LeiNo) wird nicht fortgeführt.
Informationen zu möglichen Befreiungen von Prüfungsbestandteilen beim Bachelor Professional (BP) aufgrund bereits erbrachter vergleichbarer Prüfungsleistungen werden im Bereich „Bachelor Professional im Notariat“ veröffentlicht, sobald die Einzelheiten hierzu feststehen.
Die Bundesnotarkammer bietet in Kooperation mit der SRH University den Bachelorstudiengang „Recht im Notariat (LL.B.)“ für Mitarbeitende im Notariat an.
Der Studiengang ist speziell auf die Anforderungen der notariellen Praxis ausgerichtet und kann parallel zu einer Tätigkeit an einer Notarstelle absolviert werden. Er richtet sich sowohl an Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger als auch an bereits erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Notariat.
Das Studium umfasst insbesondere zivilrechtliche und notarielle Fachgebiete wie Schuld- und Sachenrecht, Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Berufs- und Beurkundungsrecht, Geldwäscherecht und notarielles Kostenrecht. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester; der Studiengang schließt mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws (LL.B.) ab.
Weitere Informationen zu Studienaufbau, Zulassung, Studienbeginn und Bewerbung finden Sie auf der Internetseite der SRH University.
→ Studiengang „Recht im Notariat (LL.B.)“ bei der SRH University
Kontakt und weitere Informationen
Kontakt Ausbildungsabteilung
E-Mail:
Dr. Robert Kühne – Leitung Ausbildungsabteilung – Tel. 0341 59081-17
Frau Daniela Weise – Tel. 0341 59081-18
Herr Mike Gruhne – Tel. 0341 59081-19
Weitere Informationen zur Ausbildung im Notariat
- Erfahrungsbericht zum Ausbildungsberuf Notarfachangestellte/r – bestehenden aktuellen Link beibehalten und vor Veröffentlichung prüfen.
- Video zum Ausbildungsberuf Notarfachangestellte/r – bestehenden aktuellen Link beibehalten und vor Veröffentlichung prüfen.
