Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben – insbesondere zur Gewährleistung der Versorgung – erhebt die Ländernotarkasse Abgaben von den Notarinnen und Notaren, die in ihrem Tätigkeitsgebiet ansässig sind (§ 113 Abs. 17 BNotO), und verwaltet das so vereinnahmte Vermögen.
Abgabenverwaltung
Zur näheren Ausgestaltung der zu leistenden Abgaben hat die Ländernotarkasse eine Abgabensatzung erlassen.
Gemäß § 113 Abs. 17 S. 3 BNotO richtet sich die Höhe der Abgaben nach der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Notarin bzw. des jeweiligen Notars. Dieser Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die Höhe der Abgabe anteilig an der Summe bestimmter Gebühreneinnahmen des Notars bzw. der Notarin orientiert. Darüber hinaus sind Freibeträge vorgesehen, die nicht als Bemessungsgrundlage für die Abgabenschuld herangezogen werden.
Vermögensverwaltung
Um auch langfristig ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, legt die Ländernotarkasse die ihr anvertrauten Abgaben zur Absicherung gegen Inflation und Krisen risikoarm und diversifiziert an (Vermögensverwaltung). Hierbei werden die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet, denen die Ländernotarkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts unterworfen ist.
Über die Grundsätze der Vermögensanlage der Ländernotarkasse beschließt der Verwaltungsrat (§ 113 Abs. 11 S. 1. Nr. 6 BNotO).