Versorgung

 

Die Ländernotarkasse stellt die Versorgung der Notarinnen und Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen sicher, § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO.

Hierfür hat die Ländernotarkasse eine Versorgungssatzung erlassen. Die Ausgestaltung erfolgte in ungefährer Anlehnung an die Versorgungsregelungen im Beamten-/Richterrecht, wobei einige dort getroffenen Regelungen bewußt nicht übernommen wurden. Die Altersgrenze wird schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, wobei Notare grundsätzlich bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres amtieren.

Sämtliche Versorgungsleistungen werden von den Berufsträgern selbst und ohne staatliche Beteiligung erbracht.

Weiter werden neben dem Altersruhegehalt noch Entschädigung und Hinterbliebenenversorgung geleistet. Auch die Versorgung der Notarassessorinnen und -assessoren ist integriert.

Weiterer Bestandteil der Versorgungsregelungen ist eine z.Zt. befristete Vorruhestandsregelung, die 60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze greift.